Vorsorgevollmachten und -verfügungen
Es gibt verschiedene Szenarien, für die es sich lohnt, Vorsorge in Form von Vollmachten und Verfügungen zu treffen.
Man kann diese Szenarien in folgender Weise unterscheiden:
- Es kann sein, dass man aufgrund von Urlaub, Praktikum, Montage oder Forschungsreise verhindert ist.
Man kann den Lebenspartner oder die Eltern bitten, sich weiter um die Kinder, Haustiere,
Hauspflanzen und die Post zu kümmern. Für Rückfragen steht man noch gut zur Verfügung.
- Kein Mensch ist vor einem Unfall, Unglück, Krankheit gefeit. Es kann vorkommen, dass man als
Patient im Krankenhaus ist, sich in Untersuchungshaft, Haft oder Forensik wiederfindet,
oder nach einem Psychisch-Kranken-Landesgesetz
eines Bundeslandes usw. untergebracht ist. Schlagartig ist man in der Kommunikation, in
seinen Möglichkeiten oder in seinen Rechten eingeschränkt.
- Es gibt Situation, wo ein Mensch wegen psychischer Erkrankung (Psychose, bipolare Störung usw.)
oder neurologischer Probleme (Schlaganfall, Alzheimer, Chorea Huntington etc.) wegen
teilweiser oder völliger Geschäftsunfähigkeit unter Betreuung gestellt wird.
Es ist überhaupt nicht so, dass in diesem Fall dem langjährigen Ehepartner oder einem erwachsenen Kind
gesetzlich die Betreuung zugewiesen würde, wenn man dies nicht vorher schriftlich bestimmt hat.
In der Regel erhält sonst eine fremde Person diesen Auftrag.
- Letztlich ist da noch die Situation des Ablebens.
Vollmachten und Verfügungen bieten eine Möglichkeit, dem eigenen Willen Geltung
zu verschaffen und sich vor Fremdbestimmung oder sogar Willkür zu schützen.
Wir empfehlen, diese Vorsorge rechtzeitig zu treffen, lange bevor sich eine Krise abzeichnet.
Man kann für diese unterschiedlichen Situationen folgende Maßnahmen treffen:
- Zu den Vorsorgemöglichkeiten zählt die Geschäftsvollmacht, mit der der Vollmachtgeber es
dem Vollmachtnehmer ermöglicht, gegenüber Geschäftspartnern, Behörden, Krankenkasse,
Ärzten, Krankenkassen, Gerichte, Anwälten, Bank, Kindergarten usw. gegenüber zu agieren. Die Geschäftsvollmacht kann man sich in der Betreuungsstelle des Amtsgerichts
kostenlos beglaubigen lassen.
Dazu sollte noch explizit eine Postempfangsvollmacht gehören, die dem Vollmachtnehmer gestattet,
Briefe, Postkarten, Einschreiben, Zustellungspost,
Päckchen, Pakete von Deutscher Post und anderen Dienstleistern anzunehmen.
Bei einem Termin in der Bankfiliale kann der Vollmachtnehmer als Verfügungsberechtigter vorgestellt werden;
er hinterlegt
seine Unterschriftenprobe, er erhält eine zweite Bankkarte und ggf. einen eigenen Zugang für das Internetbanking.
Er kann für Notfälle und die Post einen eigenen Schlüsselset erhalten. Er sollte vielleicht noch die Kontaktdaten
eines Nachbarn erhalten und dieser Nachbar ebenso die Kontaktdaten des Vollmachtnehmers.
Er sollte die wichtigen
Adressen an der Hand haben oder leicht finden können (etwa von den Anwälten im Vertrauen des Vollmachtgebers
in den Bereichen Zivilrecht, Sozialrecht oder Strafrecht, oder dem Hausarzt und anderen Ärzten).
Soll er die Kinder betreuen und ggf. versorgen können, benötigt der Vollmachtnehmer eine Sorgerechtsvollmacht
für die Kinder (die einzelnen Aufgaben sollten auf der Vollmacht aufgeführt sein (Versorgung, Kindergarten,
Ärzte usw.).
- Zu den weiteren Vorsorgemöglichkeiten zählt die Patientenverfügung.
Sie regelt inhaltliche Festlegungen für den Krankheitsfall. Gegebenenfalls
etwa, welche Diagnostiken man ablehnt, welche Medikationen,
Zwangsbehandlungen, Zwangsmaßnahmen, welche lebensverlängenden Maßnahmen.
Der Heimkinderverband ist Mitherausgeber der Patientenverfügung (PatVerfü)
für den psychiatrischen Bereich unter der Schirmfrauschaft von Nina Hagen; hier wird empfohlen, sich die Geschäftsfähigkeit
vom Hausarzt bescheinigen zu lassen und diese ebenfalls beizufügen und stets bei sich zu tragen.
- Für den Fall, dass die Geschäftsfähigkeit teilweise oder ganz aberkannt wird und
eine Betreuung gemäß § 1896 BGB
eingerichtet wird, kann man den Vollmachtnehmer
per Betreuungsverfügung als Betreuer festlegen. Sie ist für das Gericht rechtlich nahezu
voll verbindlich. Auch für diese Situationen greift die Patientenverfügung.
- Für den Todesfall sollten Vorkehrungen getroffen werden in Form
von Testament (handschriftlich), Sorgerechtsverfügung für die minderjährigen Kinder (handschriftlich), Bestattungsverfügung,
Regelung für den digitalen Nachlass.
Zu den bekannteren Vorsorgesets (mit dem Kern von Vollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung) zählen folgende Vorsorgesets:
Beim Vorsorgeset der Stiftung Warentest und des BJMV unterschreibt der Vollmachtnehmer mit. Für Dritte ist somit leicht erkennbar,
dass der Vollmachtnehmer über seine Aufgaben informiert ist und einwilligt. Beim Vorsorgeset der Stiftung Warentest regelt ein
weiteres Schriftstück das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und dem Vollmachtnehmer und dessen Befugnisse.
Es besteht die Möglichkeit, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung
im Vorsorgeregister
der Bundesnotarkammer gegen Gebühr zu hinterlegen.
Tritt der Ernstfall ein, hat es der Vollmachtnehmer nicht leicht:
- er weiß zunächst wenig über die aktuellen geschäftlichen Angelegenheiten,
- Ängste, Stimmungsschwankungen und vielleicht sogar Mißtrauen beim Vollmachtnehmer je nach psychischer Verfassung,
- unterschiedliche Interessen und Meinungen bei den Verwandten,
- andere Sichtweisen bei den Einrichtungen, als sie vielleicht der Betreute oder sein Betreuer haben,
Der Vollmachtnehmer muss wissen: es ist im Ernstfall nicht nur eine Berechtigung, sondern auch seine Verantwortung, Aufgaben abzuarbeiten und Entscheidungen im Interesse
des Vollmachtgebers zu treffen.
Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte gerne an unsere Geschäftsstelle.